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Articles



Vollstreckung in Spanien
(April 2009)

Grundstücksversteigerung
(SurDeutsche, 10/2008)

Testamentsvollstreckerbefugnisse nach
deutschem und spanischem Recht

(SurDeutsche, 10/2008)

 Jammern auf hohem Niveau
 (SurDeutsche, 24.04.2008)

Änderungen in der Besteuerung
von Nichtresidenten

(2006)
 

Testamentsvollstreckerbefugnisse
nach deutschem und spanischem Recht


Zweck der Testamentsvollstreckung im spanischen wie im deutschen Recht ist der Schutz des Nachlasses vor Zerschlagung und vor sachlich ungeeigneten Erben. Die Testamentsvollstreckung bietet insoweit die Möglichkeit klarzustellen, wie und wann der Nachlass geteilt wird. Die Frage der Geeignetheit tritt insbesondere bei minderjährigen Erben und der Regelung der Unternehmensnachfolge sowie auch bei verschwenderischen oder unzuverlässigen Erben auf. Darüber hinaus kann mit der Testamtentsvollstreckung der Schutz der Erben selbst vor Gläubigerzugriff erreicht werden. Auch der Schutz vor Mitverwaltungsrechten des Ehegatten des Erben ist durch die Testamentsvollstreckung realisierbar. Schliesslich sind als Zweck einer Testamentsvollstreckung der Schutz des überlebenden Ehegatten und die Vereinfachung der Nachlassabwicklung zu nennen.

Nach deutschem Recht wird der Testamentsvollstrecker in aller Regel durch den Erblasser testamentarisch bestimmt. Der Testamentsvollstrecker, in der Regel ein Rechtsanwalt, hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Sind mehrere Erben vorhanden, hat er die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Er hat den Nachlass zu verwalten und ist in diesem Rahmen befugt, die Nachlasssgegenstände in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsmacht ist nach deutschem Recht grundsätzlich unbeschränkt. Nur bei unentgeltlichen Verfügungen sieht das Gesetz Beschränkungen der Verfügungsgewalt vor. Der Testamentsvollstrecker ist also grundätzlich frei bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Dies gilt selbst dann, wenn eine Verfügung einer ordnungsgemässen Verwaltung widerspricht. Der Testamentsvollstrecker ist zu der ordnungsgemässen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er hat ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und haftet bei Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen dem Erben gegenüber. Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen.

Die spanische Ausgestaltung des Amtes (Artt. 892 ff. des spansichen Zivilgesetzbuches) ähnelt stark der deutschen Regelung. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings in der Reichweite der Verfügungsbefugnis: Nach spanischem Recht ist die Verfügungsbefugnis beschränkt auf die Verteilung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Damit wäre ein Grundstücksverkauf, den der Testamentsvollstrecker für einen minderjährigen Erben abwickelt, nach spanischem Recht nicht mehr von der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers gedeckt, während der deutsche Testamentsvollstrecker einen solchen Liegenschaftsverkauf ohne Genehmigungserfordernis abschliessen könnte.

Dr. Norbert Reiners
Rechtsanwalt und Abogado